Strafrechtsverschärfung

2005 ist das Gesetz zur Bestrafung von Graffiti-Sprayern verschärft worden.

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Jetzt können die Täter wesentlich leichter wegen Sachbeschädigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (§ 303 des Strafgesetzbuches (StGB). Das Strafmaß für Sachbeschädigung reicht von einer Geldstrafe bis hin zu Freiheitsentzug. Unbelehrbare Wiederholungstäter können bis zu zwei Jahre ins Gefängnis gehen.

Randalierer machen sich strafbar, wenn sie rechtswidrig eine fremde Sache beschädigen. Sprayer werden straffällig, wenn sie unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und vorübergehend verändern. Das trifft zu, wenn du z.B. einen Zug der Deutschen Bahn AG bemalst, auch wenn dieser wieder gereinigt werden kann. Denn das Design der Züge ist ein Markenzeichen der Deutschen Bahn AG. Damit unterscheidet sie sich von anderen Verkehrsunternehmen im Markt. Wenn du dieses Erscheinungsbild veränderst oder beschädigst, veränderst du das Design – also das Markenzeichen der Züge. Damit ist der Straftatbestand schon erfüllt.

Beim unbefugten Betreten von Bahn- und Gleisanlagen kommt außerdem noch Hausfriedensbruch hinzu – § 123 Strafgesetzbuch (StGB).